6.1.1 Bereitstellung von Fahrkarten
(1) Über hvv.de erworbene Fahrkarten werden in zwei Dateiformaten zur Verfügung gestellt:
- im Dateiformat PDF zum Ausdrucken oder
- im Dateiformat PNG zum Speichern auf mobilen Endgeräten.
(2) Die Bereitstellung erfolgt
- direkt nach abgeschlossenem Bestellvorgang, über den Button „Als PDF herunterladen" oder „Als mobile Fahrkarte speichern“;
- über Links in der umgehend per E-Mail zugesandten Bestellbestätigung, mit denen die Fahrkarte als PDF oder PNG aufrufbar ist;
- in meinhvv unter dem Punkt „Verträge/Umsätze: Onlineshop-Bestellhistorie“ (bis zum Ablauf der Gültigkeit).
Auf Wunsch kann die Fahrkarte auch in der Dateiform PDF, an die bei der Bestellung angegebene E-Mail-Adresse, versandt werden. Dieser Wunsch kann auf der Seite „Bestellung prüfen“ angegeben werden. Alle per Link bereitgestellten Abrufmöglichkeiten sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der Fahrkarte aufrufbar.
(3) Grundsätzlich werden über shop.hvv.de erworbene Fahrkarten auch in der hvv App hinterlegt. Der Ausdruck oder das Speichern auf mobilen Endgeräten, gemäß den Punkten 6.1.2 oder 6.1.3 ist bei dieser Nutzung nicht notwendig. Dieser Service steht nur bei meinhvv registrierten Kunden zur Verfügung. Hierzu wird, nach erfolgreicher Anmeldung, eine komplette Liste der erworbenen Fahrkarten des Benutzers vom Hintergrundserver heruntergeladen. Bei dieser Nutzungsweise gelten die Bestimmungen des Punkts 6.2 dieser AGB.
6.1.2 Nutzung von Fahrkarten zum Selbstausdrucken (PDF)
(1) Im Dateiformat PDF bereitgestellte Fahrkarten sind vor der Fahrt in Originalgröße (schwarz-weiß oder farbig) auszudrucken. Die Fahrkarten sind so auszudrucken, dass alle Angaben vollständig und einwandfrei lesbar und überprüfbar sind. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, für eine ausreichende Hard- und Softwareausstattung zu sorgen, mit der die Fahrkarte heruntergeladen und ausgedruckt werden kann. Die ausgedruckte Fahrkarte ist während der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens vorzuzeigen. Eine Bestellung oder Bestellbestätigung einer Fahrkarte zum Selbstausdrucken sowie ein Vorzeigen der PDF-Datei auf elektronischen Geräten gelten nicht als Fahrtberechtigung.
(2) Fahrkarten zum Selbstausdrucken sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis für die auf der Fahrkarte angegebene Person. Bei Gruppenfahrkarten muss die in der Fahrkarte angegebene Person stets mitfahren. Eine nachträgliche Vorlage im Falle einer Beanstandung wird nicht anerkannt.
6.1.3 Nutzung von Fahrkarten zur Anzeige auf dem Smartphone (PNG)
(1) Im Dateiformat PNG bereitgestellte Fahrkarten sind auf einem betriebsbereiten mobilen Endgerät durch den Kunden abzuspeichern und zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens in einer zur Prüfbarkeit geeigneten Erkennbarkeit vorzuzeigen. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Kunde vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die kurzfristige Aushändigung und Bedienung des Endgerätes zu Prüfzwecken verlangen. Ein Betreten des Verkehrsmittels bzw. des fahrkartenpflichtigen Bereiches ist erst nach vollständigem Herunterladen der Fahrkarten auf das Endgerät des Kunden gestattet. Kann der Kunde den Nachweis einer gültigen Fahrtberechtigung bei der Fahrkartenkontrolle nicht erbringen (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku, etc.) oder erfolgte die Buchung der Fahrkarte erst nach Fahrtantritt oder nach dem Betreten des fahrkartenpflichtigen Bereiches bei Schnellbahnen (U-, S-, A-Bahn), wird dies als Fahrt ohne gültige Fahrkarte geahndet. Eine Bestellung, Bestellbestätigung oder Bildschirmfotos (Screenshots) von Fahrkarten zur Anzeige auf dem Smartphone gelten nicht als Fahrtberechtigung.
(2) Fahrkarten zur Anzeige auf dem Smartphone sind nicht übertragbar und gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbildausweis für die auf der Fahrkarte angegebene Person. Bei Gruppenfahrkarten muss die in der Fahrkarte angegebene Person stets mitfahren. Eine nachträgliche Vorlage im Falle einer Beanstandung wird nicht anerkannt.
(3) Eine ausgedruckte Version solcher Dateien, werden nicht als Fahrtberechtigung anerkannt.
6.2. Bereitstellung und Nutzung in der hvv App
(1) Fahrkarten, welche über die hvv App erworben wurden, sowie gültige Fahrkarten, welche über shop.hvv.de erworben wurden, werden in der hvv App unter „Tickets“ bereitgestellt. Der Ausdruck einer per hvv App erworbenen Fahrkarte ist nicht möglich.
(2) Die Detailansicht einer jeden Fahrkarte wird nur dann über das Hintergrundsystem nachgeladen, sofern dieses noch nicht als ungültig markiert ist. Nach einer Anmeldung werden die lokal gespeicherten Fahrkartendaten mit denen im Hintergrundsystem gespeicherten Fahrkartendaten bei jedem Applikationsstart synchronisiert. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit, der fehlerhaften bzw. unvollständigen Übertragung der Fahrkarte ist der Nutzer vor Fahrtantritt verpflichtet, anderweitig eine gültige Fahrkarte zu erwerben.
(3) Per hvv App erworbene Fahrkarten sind nicht übertragbar. Alle Fahrkarten gelten nur in Verbindung mit einem gültigen Lichtbildausweis, welcher auf die in der Fahrkarte als Nutzer angegebene Person ausgestellt ist. Bei Gruppenfahrkarten muss die in der Fahrkarte als Nutzer eingetragene Person stets mitfahren.
(4) Ein Betreten des Verkehrsmittels bzw. des fahrkartenpflichtigen Bereiches ist erst nach vollständiger Übertragung der Fahrkarten in die hvv App gestattet. Kann der Kunde den Nachweis einer gültigen Fahrtberechtigung bei der Fahrkartenkontrolle nicht erbringen (z. B. infolge technischer Störungen, leerer Akku, etc.) oder erfolgte die Buchung der Fahrkarte erst nach Fahrtantritt oder nach dem Betreten des fahrkartenpflichtigen Bereiches bei Schnellbahnen (U-, S-, A-Bahn), wird dies als Fahrt ohne gültige Fahrkarte geahndet. Zur Sicherstellung, dass Fahrkarten nicht nach Fahrtantritt erworben werden, kann die Fahrkarte verzögert ausgegeben werden.
(5) Fahrkarten per hvv App sind auf einem betriebsbereiten mobilen Endgerät zu Kontrollzwecken bei der Fahrt bzw. in den Betriebsanlagen ständig mitzuführen und auf Verlangen dem Personal des Verkehrsunternehmens in einer zur Prüfbarkeit geeigneten Erkennbarkeit vorzuzeigen. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Kunde vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die kurzfristige Aushändigung und Bedienung des Endgerätes zu Prüfzwecken verlangen. Eine Bestellung, Bestellbestätigung oder Bildschirmfotos (Screenshots) von Fahrkarten gelten nicht als Fahrtberechtigung.